Widerstand zahlt sich immer aus. Gerade Massenabmahner wie der IDO konzentrieren sich auf bestimmte „Abmahnklassiker“. Sie spekulieren darauf, dass Sie keine Lust haben, sich um vermeintlich niedrige Abmahnpauschalen – im Falle des IDO sind es 232,05 EUR – zu streiten. Aber mit Zahlung und Unterzeichnung der Unterlassungserklärung ist es nicht getan.
Sie verpflichten sich lebenslang, bei gleichartigen Verstößen eine Vertragsstrafe zu zahlen. Genau das ist das Geschäftsmodell unseriöser Abmahner. Während die eigentliche Abmahnung beim IDO z. B. relativ „günstig“ ist und den Betroffenen dazu verleitet, den Gang vor Gericht zu scheuen und lieber eine kleine Summe zu zahlen sowie eine Unterlassungserklärung abzugeben, entstehen die eigentlichen Kosten durch Vertragsstrafen im Nachgang. Die Rechtsstreitigkeit kann außergerichtlich nach einer Abmahnung grundsätzlich nur erledigt werden, wenn eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Der Abgemahnte muss sich also verpflichten, eine Strafe zu zahlen, falls er den gleichen Verstoß in Zukunft noch einmal begeht. Teilweise werden solche Vertragsstrafen schon in der Unterlassungserklärung beziffert, häufig wird aber auch eine „angemessene“ Vertragsstrafe versprochen. Bei einem erstmaligen erneuten Verstoß wird meist eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 bis 5.000 € geltend gemacht. Häufig suchen sich Abmahner jedoch gerade solche Rechtsverstöße heraus, die künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit noch einmal begangen werden, etwa weil bestimmte rechtliche Vorgaben beim Handel über Marktplätze technisch nur sehr schwer einzuhalten sind. Eine Gelddruckmaschine für Abmahnerinnen und Abmahner, vor allem, wenn Sie keinen Einfluss auf die technischen Gegebenheiten auf Handelsplattformen haben.
Zwar sieht das neue Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vor, dass mit einem Mitbewerber keine Vertragsstrafe vereinbart werden darf, wenn erstmalig eine Unterlassungsverpflichtung gefordert wird, es sich um Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien handelt und der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Das gilt jedoch nur für den ersten Verstoß. Wird weiterhin gegen die Unterlassungspflicht verstoßen, was sich häufig nicht ausschließen lässt, wird die zweite Stufe – die Vertragsstrafe – folgen. Zudem gilt diese Regelung nur für Mitbewerber, Verbände wie der IDO hingegen können nach wie vor die Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung zu verlangen.
Wenn Sie trotzdem unterschreiben wollen, müssen Sie vorher unbedingt erst alle Verstöße beseitigen und Ihren Shop unangreifbar machen – am besten mit unserer Hilfe. Ansonsten drohen neben hohen Strafen auch weitere Abmahnungen mit immer höheren Gebühren. Unsere Partner-Anwältinnen und -Anwälte erreichen oft, dass Sie weder zahlen noch unterschreiben müssen und das Geld investieren können, um Ihren Shop abmahnsicher zu machen.